04. März 2016 | Position
Langfassung zu diesem Dokument
Die Europäische Kommission möchte das Inverkehrbringen und die Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B in bestimmten Kategorien von Verbraucherprodukten in einem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 68 Abs. 2 der REACH-Verordnung beschränken. Als ersten Testfall hat die Europäische Kommission Textilerzeugnisse und Bekleidung ausgewählt. Der VCI nimmt Stellung zu dem neuen Vorgehen der EU-Kommission bei der Einführung dieser Schnellverfahren.
Hintergrund
Neu an dem Vorgehen der EU-Kommission ist, dass Beschränkungen für ganze Listen von CMR-Stoffen in Gruppen von „Erzeugnissen“, also Verbraucherprodukten, im vereinfachten Verfahren geplant sind. Bisher wurde das vereinfachte Verfahren fast ausschließlich für die Beschränkung von einzelnen CMR-Stoffen als solchen oder in Gemischen verwendet, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
Zum ersten Testfall einer möglichen Beschränkung von fast 300 Stoffen in Textilerzeugnissen und Bekleidung hat die EU-Kommission eine 5-monatige öffentliche Konsultation durchgeführt. Der VCI beteiligte sich in Zusammenarbeit mit seinen Fachverbänden IVC und TEGEWA mit einer Stellungnahme zum neuen Vorgehen der EU-Kommission für Verbraucherprodukte insgesamt und zu allgemeinen Aspekten des laufenden Verfahrens für Textilerzeugnisse und Bekleidung.
Bewertung des VCI
Grundsätzlich unterstützt die chemische Industrie Beschränkungen von CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B in Verbraucherprodukten, wenn diese auf wissenschaftlicher Basis begründet und verhältnismäßig sind. Bei der Umsetzung sollte die EU-Kommission jedoch Folgendes berücksichtigen:
Zunächst sollen den betroffenen Unternehmen und Verbänden umfangreiche Möglichkeiten und ausreichend lange Fristen von mindestens 6 Monaten zur Kommentierung eingeräumt werden. Egal ob im normalen oder vereinfachten Beschränkungsverfahren, denn: Bei den Verfahren für Verbraucherprodukte müssen in den betroffenen globalen Branchen, Unternehmen und den Lieferketten eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt und geprüft werden.
Im Fall von Beschränkungsmaßnahmen für CMR-Stoffe in Verbraucherprodukten ist eine genaue Prüfung der Informationen zum Risiko erforderlich. Denn die Möglichkeit der Exposition unterscheidet sich bei Verbraucherprodukten deutlich von der gegenüber Stoffen und Gemischen. Generell sollte immer dann wenn Unklarheiten bestehen - aus Gründen der Transparenz, der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen - eine ausführliche Risikobetrachtung im stoffspezifischen Verfahren erfolgen.
Bevor die Europäische Kommission eine endgültige Entscheidung zu einer Beschränkungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren trifft, sollte eine Folgenabschätzung durchgeführt werden.
Bei der Umsetzung des vereinfachten Beschränkungsverfahrens ausgehend von bestimmten Kategorien von Verbraucherprodukten ist besonders darauf zu achten, dass Doppelregelungen in Bezug auf das Vorkommen von CMR-Stoffen in oder die Migration aus Produkten vermieden werden.
Für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sollten klare Kriterien entwickelt und formuliert werden.
Diese Vorgehensweise würde im Einklang mit den Zielen der Initiative „Bessere Rechtsetzung“ stehen, wonach „die EU-Politik offen und transparent, auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse vorbereitet, durchgeführt und überprüft wird und durch Einbeziehung der Interessenträger Rückhalt erfährt.“ (Quelle Zitat: http://ec.europa.eu/smart-regulation/index_de.htm )
Die ausführliche Stellungnahme des VCI mit einem Umfang von 6 Seiten steht im Download-Bereich im Kopf dieser Seite zum Abruf bereit.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Ulrike Zimmer
Bereichsleitung Wissenschaft, Technik und Umwelt, Geschäftsführung Fonds der Chemischen Industrie (FCI)
- E-Mail: zimmer@vci.de