Mehr Handlungssicherheit im Unternehmen

Verordnung für Betriebssicherheit, 3. Ausgabe

11. Februar 2021 | Leitfaden

Langfassung zu diesem Dokument

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) traten zum 01.06.2015 in Kraft. Die BetrSichV wurde 2015, 2016 und 2017 mehrfach geändert. Mit einer erneuten Änderung am 30.04.2019 werden einige Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen und die Verordnung an die Änderung der CLP-Verordnung angepasst. Der Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen ist neu formuliert worden, wobei die Sonderregelungen zur Prüfung bestimmter Druckanlagen in Nummer 7 des Abschnitts (bisher Nummer 6) übersichtlicher gestaltet wurden.

Gegenstand des Leitfadens sind die Auswirkungen der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen auf die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.

Die Erst-, Zweit- und Drittausgabe des Dokumentes wurde von den Mitgliedern der VCI-Projektgruppe „Leitfaden BetrSichV“ innerhalb des VCI-Arbeitskreises „Überwachungsbedürftige Anlagen“ erarbeitet. Beteiligt waren folgende Unternehmen bzw. Institutionen: Abbot, BASF, Bayer, Boehringer Ingelheim, Evonik, Merck, Siemens, Wacker, TÜV Süd Chemieservice und IGR e.V.

Änderungen, die sich gegenüber der zweiten Fassung des VCI-Leitfadens (Stand 2017) ergeben haben, sind mit einem roten Anstrich an der linken Seite des PDF-Dokumentes gekennzeichnet.

Anwendungsbereich

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) traten zum 01.06.2015 in Kraft. Die BetrSichV wurde 2015, 2016 und 2017 mehrfach geändert. Mit einer erneuten Änderung am 30.04.2019 werden einige Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen und die Verordnung an die Änderung der CLP-Verordnung angepasst. Der Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen ist neu formuliert worden, wobei die Sonderregelungen zur Prüfung bestimmter Druckanlagen in Nummer 7 des Abschnitts (bisher Nummer 6) übersichtlicher gestaltet wurden.

Kern der neuen BetrSichV ist die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Aufgrund des Gefährdungspotenzials wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

  • Betrachtung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebs¬zustände, Betriebsstörungen, Manipulationen)
  • Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • Aufnahme von ergonomischen und psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung
  • Mit der Änderung im November 2016 wurden insbesondere für neue oder verkürzte Prüffristen Übergangsvorschriften eingeführt.
  • Mit derselben Änderung wurde die Prüfung der Schutzmaßnahmen durchgängig dahingehend angepasst, dass technische Schutzmaßnahmen auf Eignung und Funktionsfähigkeit und organisatorische Maßnahmen auf Eignung zu prüfen sind.
  • Eine weitere Änderung am 27.3.2017 ermöglicht es auch Erlaubnisanträge elektronisch abzugeben.
  • Mit der Änderung vom Juli 2017 wurden Anforderungen für den Weiterbetrieb von Umlaufaufzügen formuliert (im Wesentlichen keine Relevanz für Chemieanlagenbetreiber).
  • Mit der Änderung vom April 2019 wurden insbesondere die Prüfvorschriften für die Druckanlagen neu formuliert; anstelle von Verweisen auf Nummern im Anhang I der CLP-Verordnung, wird nun direkt auf die H-Sätze (Gefahrenhinweise) der geänderten CLP-Verordnung verwiesen. Die bisherigen Prüfpflichten bleiben dabei weitgehend unverändert. Mit der Änderung werden auch gleichzeitig einige Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen.

Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet.

Die Anforderungen des Explosionsschutzes wurden im Juni 2015 in der GefStoffV zusammengefasst. Dementsprechend wurde parallel die GefStoffV angepasst.

Ziele und Grenzen des Leitfadens

Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung für VCI-Mitgliedsfirmen dienen, um

  • einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der BetrSichV zu geben,
  • Handlungssicherheit bei dem Betrieb von Arbeitsmitteln nach neuer BetrSichV zu erhalten und
  • unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.

Die vorliegenden Ausführungen und Kommentare enthalten Interpretationen des VCI.

Die Anwendung dieses Leitfadens entbindet nicht von der Verpflichtung sich mit der BetrSichV zu befassen und die erforderlichen Festlegungen zur Erfüllung der Verordnung für den eigenen Anwendungsbereich auszugestalten

Wesentliche Änderungen/Auswirkungen

  • Der Begriff „Arbeitgeber“ ist weiter gefasst und beinhaltet jetzt auch Einzelunternehmen und Familienbetriebe.
  • Die Fachkunde / die Fachkenntnis erhält einen Stellenwert wie in der Gefahrstoffverordnung. Die notwendige Qualifikation der fachkundigen Person und deren Aufrechterhaltung sind auch im Rahmen einer Unterweisung (nicht nur Schulung) möglich. Dies gilt für den zweiten und dritten Aufzählungspunkt.
    Explizit wird Fachkunde auf folgenden Feldern gefordert:
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Instandhaltungsmaßnahmen
    • Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten soweit Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt sind und Ersatzmaßnahmen greifen
    • Auftragnehmer müssen über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen
    • Gerüstauf-/Gerüstab-/Gerüstumbau nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person
  • An die Gefährdungsbeurteilung werden mehr Anforderungen gestellt z. B. zu psychischen Faktoren, alters- und alternsgerechter Gestaltung. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik bei der Verwendung überprüft werden (s.a. Empfehlung 1114 des BMAS).
  • Neben den Technischen Regeln gibt es auch Erkenntnisse (Empfehlungen zur Betriebssicherheit des BMAS im Ministerialblatt), die zu berücksichtigen sind.
  • Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln sind Mindestangaben in den Aufzeichnungen zu machen, die in der Verordnung vorgegeben sind. Abweichungen hiervon sind nicht möglich.
  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen beinhalten bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch die Prüfung, ob zutreffende Prüffristen ermittelt/festgelegt wurden.
  • Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS geprüft werden, das war bisher für Aufzüge mit Konformitätsbewertung nach RL 95/16/EG „Aufzugsrichtlinie“ nicht erforderlich.
  • Die wiederkehrende Prüfung der Ex-Anlagen ist mindestens alle 6 Jahren durch die befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV oder die ZÜS durchzuführen. In Bezug auf den Prüfumfang bedeutet dies eine Verschärfung, in Bezug auf das Intervall eine Erleichterung.
  • Der maximale Zeitraum für wiederkehrende Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen… (ZÜS- Prüfung) wird in diesem Zusammenhang einheitlich auf 6 Jahre verlängert. Die Prüfung der Anlagenteile (Geräte, Schutzsysteme…) ist mit einer Maximalfrist von 3 Jahren durchzuführen. Lüftungsanlagen, Inertisierungsanlagen und Gaswarneinrichtungen sind mit einer Maximalfrist von 1 Jahr zu prüfen.
  • Die maximale Prüffrist für Druckanlagenprüfung beträgt nur noch 10 Jahre. Bei ZÜS-prüfpflichtigen Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die mit gefährlichen Fluiden (der Fluidgruppe 1) betrieben werden, beträgt die maximale Prüffrist 5 Jahre. Auch die Höchstfristen für Anlagenteile, die von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden auf maximal 10 bzw. 15 Jahre begrenzt.

Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen sind im Leitfaden mit „> Verschärfung“ bzw. „> Erleichterung“ gekennzeichnet.

Bestehende TRBS/TRGS besitzen weiterhin Gültigkeit, soweit sie der geänderten BetrSichV/GefStoffV nicht widersprechen.


Den vollständigen Leitfaden (Umfang: 35 Seiten) finden Sie im Downloadbereich im Kopf dieser Seite ("Langfassung").


Rechtliche Hinweise
Dieser VCI-Leitfaden zur BetrSichV 2019 entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der VCI keine Haftung für die Richtigkeit der An- gaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche, weder gegen den Verfasser noch gegen den VCI, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden vom VCI oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden


Mehr zum Thema
Den Text der neuen Betriebssicherheitsverordnung, eine nützliche Synopse zwischen alter und neuer Verordnung sowie weitere Informationen finden Sie hier auf der Webseite der BAuA.

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 Thilo Höchst

Thilo Höchst

Abteilungsleitung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr, Chemieparks, Strahlenschutz