VCI-Position kompakt

Menschenrechte in der Lieferkette

15. September 2023 | Position

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2021 wurde das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet: Unternehmen sind angehalten, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu bewerten.

Für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten gilt dies seit dem 1. Januar 2023. Ein Jahr später wird der Anwendungsbereich durch die Absenkung auf mindestens 1.000 Beschäftigte maßgeblich erweitert.

Im Februar 2022 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine europäische Lieferkettenrichtlinie, der deutlich über das deutsche LkSG hinausgeht. Dies betrifft zunächst den Umfang der Sorgfaltspflichten, die signifikant erweitert werden sollen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen sogar bei Pflichtverletzungen indirekter Geschäftspartner greifen soll. Eine gesonderte Haftung in Deutschland wurde nach intensiver Diskussion zum LkSG abgelehnt. Darüber hinaus sollen die Sorgfaltspflichten für die gesamte Wertschöpfungskette und nicht nur für die Lieferkette gelten.

Praktikable Regelungen notwendig

Nicht zuletzt wegen der drohenden Verschärfung muss sich die Bundesregierung im derzeit stattfindenden Trilog zwischen EU-Kommission, Rat und Europäischem Parlament für Regelungen einsetzen, die mit dem deutschen LkSG kompatibel sind. Wichtig sind praktikable Regelungen, denn die tatsächlichen Möglichkeiten der Unternehmen zur Rückverfolgung von Produkten in den Lieferketten sind begrenzt – dies gilt vor allem für mittelständische Unternehmen, die oft nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen oder denen die tatsächlichen Möglichkeiten fehlen, um alle Anforderungen zu erfüllen.

Großes Engagement in Chemie und Pharma

Die deutschen Chemie- und Pharmaunternehmen sind sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und arbeiten intensiv daran, ihr Lieferkettenmanagement auszubauen und weiter zu verbessern.

Standards der Initiative „Together for Sustainability“ und der Pharmaceutical Supply Chain-Initiative sowie der Chemie³-Branchenstandard für nachhaltige Wertschöpfung unterstreichen das verantwortungsbewusste Handeln der Branche. Standards wie diese sollten daher in Form von sogenannten Safe-Harbour-Regelungen mit einem reduzierten Haftungsmaßstab anerkannt werden.

DAFÜR SETZT SICH DER VCI EIN

  • Keine zivilrechtliche Haftung – Risiko einer weltweiten Klageindustrie vermeiden
    Ein neues weltweites Klagerecht ginge weit über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Streit über Sorgfaltspflichten im Ausland muss vor den dort zuständigen Gerichten beigelegt werden. Andernfalls droht eine weltweite Klageindustrie zulasten hiesiger Unternehmen. Insofern ist es zu begrüßen, dass im deutschen Lieferkettengesetz bisher ausgeschlossen wurde, dass über juristische Umwege (etwa durch eine sogenannte Schutzgesetzeigenschaft des LkSG) eine zivilrechtliche Haftung durch die Hintertür droht.
  • Regelmäßigen sachlichen Anwendungsbereichs auf unmittelbare Zulieferer begrenzen
    Die Sorgfaltspflichten sollten grundsätzlich auf unmittelbare Zulieferer („Tier-1“ in der Lieferkette) begrenzt werden, statt die gesamte Wertschöpfungskette („up- und downstream“) gesetzlich einzubeziehen. Bei mittelbaren Zulieferern sollten nur dann Sorgfaltspflichten gelten, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem menschenrechts- oder umweltbezogenen Verstoß hat.
  • Risikobasierten Ansatz wählen
    Den Unternehmen sollte eine risikobasierte Priorisierung von tatsächlichen und potenziellen Verstößen explizit erlaubt sein. Dies muss sowohl hinsichtlich der Sorgfaltspflichten als auch in Form einer entsprechenden Haftungserleichterung konkreter gefasst werden.

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tobias Brouwer

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht