27. November 2023 | Position
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VCI Position kompakt - Steuerliche Wettbewerbsfähigkeit
PDF | 119 kB | Stand: 27. November 2023
Die deutsche Chemie- und Pharmaindustrie investierte in den vergangenen Jahren durchschnittlich jährlich mehr als 9 Milliarden Euro in Deutschland. Die schwierige Ertragslage und schlechte Standortbedingungen bremsten Investitionen zunehmend aus – zugunsten von Investitionen im Ausland.
Damit die Branche wieder verstärkt hierzulande investiert und die Transformation erfolgreich vorantreiben kann, muss die Bundesregierung strukturelle Standortdefizite angehen.
Das sogenannte Wachstumschancengesetz enthält erste richtige Ansätze, zum Beispiel die Ausweitung der Forschungszulage und die Investitionsprämie für Klimaschutz. Nachdem der Bundesrat das Gesetz abgelehnt hat, sollte der Vermittlungsausschuss dessen positive Effekte nicht verwässern. Das gilt vor allem mit Blick auf die USA, die mit kluger Steuerpolitik ihren Standort durch den Inflation Reduction Act stärken. Dieser IRA entfaltet bereits seine Wirkung und zieht Investitionen an – auch aus Deutschland. Nach der EU-Mindeststeuer, die 2024 in Kraft tritt, sind weitere Belastungen wie Pillar 1 (Neuzuordnung von globalen Besteuerungsrechten mit Anknüpfung im Marktstaat) und BEFIT (Business in Europe: Future of Income Taxation) in der EU in Planung. Dabei wird übersehen, wie sehr der massive Umsetzungsaufwand zusätzlich krisenverschärfend auf bereits geschwächte Unternehmen wirkt. Weitere Verschärfungen bei der Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen und eine Zinshöhenschranke fanden leider Eingang in das Wachstumschancengesetz.
Mit Steuerreform den Standort stabilisieren
Deutschland braucht ein modernes, international wettbewerbsfähiges und schlankes Steuerrecht. Für die durch die Pandemie in Bedrängnis geratenen Unternehmen ist der Erhalt der Liquidität sowie die steuerliche Berücksichtigung von Wertverlusten durch den Krieg in der Ukraine vor allem auch mit Blick auf langfristige Belastungen durch gestiegene Energiepreise oberstes Gebot. Daher ist die geplante erweiterte Verlustverrechnung richtig, der Rücktragszeitraum muss aber auf fünf Jahre ausgeweitet und die Mindestgewinnbesteuerung sollte bis mindestens 2027 ausgesetzt werden. Eine faire Verlustverrechnung wirkt unmittelbar und ist in einer zeitlichen Gesamtbetrachtung kein Steuergeschenk.
Hohe Verbundenheit mit Deutschland
Viele international tätige Unternehmen zahlen hierzulande überproportional hohe Ertragsteuern: Obwohl laut einer VCI-Umfrage manche nur noch rund 20 Prozent ihres weltweiten Umsatzes in Deutschland erzielen, entrichten sie hier bis zu 60 Prozent der weltweiten Ertragsteuern. Hinzu kommen Energie- und Grundsteuern sowie positive Aufkommenseffekte wie Lohnsteuer und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch überproportional viele Beschäftigte im Inland. Aufgrund der bereits hohen Steuern müssen Verschärfungen und Zusatzbelastungen vermieden werden.
DAFÜR SETZT SICH DER VCI EIN
- Verlustverrechnung ausweiten und Kriegsfolgen auffangen
Eine faire, effiziente Berücksichtigung von coronabedingten sowie durch den Krieg in der Ukraine verursachten Wertverlusten ist wirkungsvoll, um die Liquidität in Bedrängnis geratener Unternehmen zu erhalten. - Unternehmensteuerrecht wettbewerbsfähig gestalten und Bürokratieaufwand senken
Deutschland braucht ein modernes Steuerrecht inklusive Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer. Die Senkung der hohen Niedrigsteuerlandschwelle im Außensteuergesetz (AStG) auf 15 Prozent ist richtig – hinzukommen sollten weitere Korrekturen bei der überbordenden Hinzurechnungsbesteuerung im AStG, da sie grenzüberschreitende Sachverhalte grundsätzlich schlechter behandelt als einen reinen Inlandsfall. - Neue Belastungen vermeiden
Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung belastet die Unternehmen erheblich, da sie bei der Rechnungslegung auf völlig neue Standards setzt. Weitere geplante EU-Richtlinien wie BEFIT mit erneut anderem Ansatz sollten auf den Prüfstand gestellt werden. Die Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen und eine Zinshöhenschranke im AStG sind überflüssig, da die Unternehmen bereits maximal transparent sind und eine Zinsschranke bereits besteht. Diese darf nicht verschärft werden.
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