02. Dezember 2022 | Information
Am 1. Dezember 2022 hat der Rat der EU seine Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der EU-Kommission zu einer Lieferkettenrichtlinie angenommen.
Zu den zentralen Änderungsvorschlägen zählen:
- Wertschöpfungs- oder Lieferkette
Der Anwendungsbereich soll statt der Wertschöpfungskette die „Aktivitätskette“ umfassen. Dies umfasst die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sowie einige nachgelagerte Tätigkeiten. - Geschäftsbeziehungen
Der Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ wird gestrichen und es werden Definitionen von direkten und indirekten Geschäftspartnern eingeführt. - Sorgfaltspflicht auf Gruppenebene
Muttergesellschaften können Verpflichtungen im Namen Ihrer Tochterunternehmen erfüllen. - Risikobasierter Ansatz
Der risikobasierte Ansatz soll stärker betont werden. - Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel
Die Bedingungen für die Beendigung von Geschäftsbeziehungen werden klarer gefasst und stärker begrenzt. - Klimaschutz
Das Bemühen um die Erreichung des 1,5-Grad-Zieles soll nicht mehr mit der variablen Vergütung für Mitglieder der Unternehmensleitung gekoppelt werden. - Zivilrechtliche Haftung
Die zivilrechtliche Haftung und ihre Voraussetzungen werden klarer umrissen. Der Pflichtenverstoß muss vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein und die betroffene Norm muss auf den Schutz von natürlichen oder juristischen Personen abzielen. - Öffentliche Unterstützung
Die Regelung des Art. 24 zur eventuellen Versagung von öffentlicher Unterstützung bei Verstoß gegen die Richtlinie soll gestrichen werden. - Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und Einrichtung der Kontrolle der Sorgfaltspflicht
Die Regelungen zur Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und zur Einrichtung der Kontrolle der Sorgfaltspflicht sollen entfallen. - Umsetzung
Der Rat möchte eine Phase-in-Regelung einführen. Demnach sollen die aufgrund der Richtlinie eingeführten nationalen Regelungen zunächst nur für größere Unternehmen anzuwenden sein und zwar drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie. Für sonstige vom Anwendungsbereich umfasste Unternehmen sollen die nationalen Regelungen vier bzw. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie gelten.
Deutsche Position
Deutschland betont in einer Protokollerklärung anlässlich der Allgemeinen Ausrichtung den Grundsatz „Rückzug als Ultima Ratio“, fordert eine „Safe-Harbour-Regelung“ für die Nutzung von Brancheninitiativen oder Zertifizierungen, regt eine Regelung zur Prozessstandschaft nach deutschem Vorbild (LkSG) an, fordert eine Einschränkung der Auffangklausel in Annex I Teil 1 und fordert Erweiterungen bei den Umweltbelangen in Annex I Teil 2.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dominik Jaensch
Rechtsfragen REACH, Strafrecht, Versicherungsfragen, Verwaltungs-/Umwelthaftungsrecht
- E-Mail: jaensch@vci.de