30. April 2021 | Position
Gemeinsame Position von VCI, VDMA und ZVEI: Der Verband der Chemischen Industrie, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau und der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie vertreten drei der größten und innovativsten deutschen Industriebranchen. Ihre Mitglieder unterhalten zahlreiche Mandatsbeziehungen mit den von dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe unmittelbar betroffenen Angehörigen der freien Berufe.
Unsere Mitglieder haben ein großes Bedürfnis danach, auch in Zukunft externe rechts- und patentanwaltliche Expertise von hoher Qualität zu erhalten und ein vitales Interesse daran, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Industrie als Mandantin und externen Kanzleien durch berufsrechtliche und strafprozessuale Vorschriften abgesichert ist. Viele unserer Unternehmen verfügen darüber hinaus über eigene Patentabteilungen und müssen auch weiterhin auf eine starke Rolle von Syndikuspatentanwälten und funktionierende Ausbildungswege in den Unternehmen bauen können; insofern sind sie von dem Gesetzentwurf auch unmittelbar betroffen.
Trotz dieser Betroffenheit wurden unsere Verbände vom Bundesministerium der Justiz und für Ver- braucherschutz (BMJV) bei der Beratung über den Referentenentwurf nicht zur Gruppe der der zu hörenden beteiligten Kreise gezählt; man hat sich insoweit auf die berufsständischen Organisationen beschränkt.
Da der Gesetzentwurf in puncto Sozietätsfähigkeit und Patentanwaltsausbildung unseren berechtigten Anliegen nicht gerecht wird, nehmen wir zu diesen Punkten wie folgt Stellung:
Die Ausweitung der Sozietätsfähigkeit von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sollte auf verkammerte freie Berufe beschränkt werden, die ein Zeug- nisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch neh- men können und einem strengen Berufsrecht mit spezifischer Berufsaufsicht unterliegen.
Eine Diskriminierung bei der Zulassung zur Patentanwaltschaft von Kandidaten, die von Syn- dikuspatentanwälten ausgebildeten wurden, lehnen wir ab. Zudem sollte der Zugang zum Be- ruf des Patentanwalts über den sog. langen Weg in vollem Umfang erhalten bleiben und ins- besondere auch Absolventen von Fachhochschulen weiter offenstehen.
Darüber hinaus unterstützten wir die Stellungnahme der Präsidenten der berufsständischen Kammern vom 23.11.2020 und des VPP vom 03.12.2020.
Zur Begründung unserer Position führen wir aus:
Ausweitung der Sozietätsfähigkeit auf verkammerte freie Berufe beschränken
- Die Industrie hat ein hohes Interesse daran, Mandate an Kanzleien zu vergeben, die unabhängig sind und einer prozessual abgesicherten Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.
- Nur verkammerte freie Berufe haben ein spezifisches Disziplinarrecht, das durch eine spezifi- sche Berufsaufsicht gegenüber den einzelnen Berufsträgern durchgesetzt werden kann. Dadurch wird der Schutz der sog. „core values“ dieser Berufsgruppen geschützt. Hierzu gehören insbesondere Unabhängigkeit und Verschwiegenheit und eine Absicherung der Rolle von Rechts- und Patentanwälten als Organe der Rechtspflege. Eine bloße Aufsicht über die Sozietät ist demgegenüber nicht ausreichend.
- Die Absicherung der Verschwiegenheitspflicht mit einem originären Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 S. 1 StPO ist essenziell, um das rechtsstaatlich bedeutsame besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und Mandant zu schützen.
- Die Erstreckung der Sozietätsfähigkeit auf alle freien Berufe steht im Widerspruch zum Verbot externer Kapitalbeteiligungen. Es steht zu befürchten, dass wegen grundsätzlicher Unterschiede zwischen den Berufsständen Angehörige sonstiger freier Berufe im Gegensatz zu Angehörigen verkammerter freier Berufe weniger ihre Arbeit als ihr Kapital in die Sozietäten einbringen und damit vorrangig kommerzielle Ziele verfolgen könnten, die die Unabhängigkeit gefährden.
Rolle von Syndikuspatentanwälten in der Patentausbildung als gleichwertig erhalten
- Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts erforderliche mindestens halbjährige Tätigkeit bei einem Patentanwalt nicht mehr bei einem Syndikuspatentanwalt absolviert werden kann. Diese Diskriminierung lehnen wir ab. Sie stellt die betreffenden Kandidaten willkürlich schlechter und gefährdet die Nachwuchsgewinnung der Industrie.
- In der Industrie ausgebildete Patentanwaltskandidaten könnten diesen Ausbildungsteil nicht im Unternehmen absolvieren und die Zulassung zur Patentanwaltschaft allenfalls über den sog. langen Weg erhalten. Sie wären bis dahin von allen Vorteilen und Teilhaberechten ihres angestrebten Berufsstands ausgeschlossen und stünden ihrem Arbeitgeber nicht als fachlich unabhängige anwaltliche Berater i.S.v. § 41a Abs. 3 Patentanwaltsordnung (PAO) zur Verfügung.
- Die auf der Hand liegende Folge würde unmittelbar auch zulasten der Nachwuchsgewinnung der Industrie gehen: Kandidaten werden die Ausbildung in der Industrie schlicht vermeiden. Sie später für eine Industrietätigkeit zu gewinnen, wäre ungleich schwieriger.
Sog. langen Weg der Syndikuspatentanwaltsausbildung erhalten
- Der Gesetzentwurf würde Absolventen von Fachhochschulen künftig den Zugang zum Beruf des Patentanwalts versperren, indem die vom Bundesgerichtshof als "abmildernde Ausnahmeregelung" anerkannte Vorschrift des § 158 Abs. 1 Nr. 2 PAO ersatzlos gestrichen wird.
- Das steht im Widerspruch zur aktuellen guten Praxis und ist nicht nachvollziehbar, da die lang- jährige intensive Patentpraxis eventuelle anfängliche Qualifikationsnachteile bei weitem ausgleicht.
Unterstützung der Stellungnahme der berufsständischen Kammern und des VPP
- Im Übrigen stützen wir die Positionen der Präsidenten der berufsständischen Kammern vom 23.11.2020 und des VPP vom 07.12.2020.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
RA Marcel Kouskoutis
Gewerbliche Schutzrechte, Kartellrecht, Rechtsfragen Digitalisierung, Zivil- und Vertragsrecht
- E-Mail: kouskoutis@vci.de