Entwurf für ein zweites Patentrechtsmodernisierungsgesetz

Deutsches Patentrecht

30. Oktober 2020 | Bericht

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  • Gemeinsame Stellungnahme von VCI und vfa zum Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG)

    PDF | 351 kB | Stand: 29. Oktober 2020

Am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) vorgelegt.

Der VCI begrüßt das Ziel des 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetzes, Deutschlands herausragende Stellung als Standort für den Schutz geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch zukünftig zu gewährleisten. - Bild: © Olivier Le Moal/stock.adobe.com
Der VCI begrüßt das Ziel des 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetzes, Deutschlands herausragende Stellung als Standort für den Schutz geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch zukünftig zu gewährleisten. - Bild: © Olivier Le Moal/stock.adobe.com

Der VCI begrüßt das Ziel des 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetzes, Deutschlands herausragende Stellung als Standort für den Schutz geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch zukünftig zu gewährleisten.

Kernelement des Entwurfs ist die Aufnahme eines Verhältnismäßigkeitskriteriums in § 139 PatG.

Die grundsätzliche Zielsetzung, Deutschlands herausragende Stellung als Standort für den Schutz geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im europäischen und internationalen Vergleich auch zukünftig zu gewährleisten, begrüßen wir.

Die Einführung eines Verhältnismäßigkeitskriteriums auf Tatbestandsebene des § 139 PatG konterkariert aus Sicht des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) jedoch dieses Ziel. Gegen die Änderung des § 139 PatG sprechen rechtsdogmatische Aspekte, die Gefahr der Rechtsunsicherheit und die damit verbundene erhebliche Schwächung der Rechtsposition des Patentinhabers sowie der drohende Bedeutungsverlust des Patentgerichtsstandorts Deutschland. Statt eines Eingriffs in den Tatbestand des § 139 PatG empfiehlt sich aus unserer Sicht eine patentrechtsspezifische Weiterentwicklung der zivilprozessualen Regelungen des Vollstreckungsrechts. Sofern es dennoch zu einer Änderung des § 139 PatG kommt, schlägt der VCI die sogenannte Duldungsvariante als ausgewogenere Regelungsalternative vor.

Der VCI hatte sich gemeinsam mit dem Verband forschender Arzneimittelhersteller zum Regierungsentwurf positioniert.

Nachfolgend finden Sie Einschätzungen von Mitgliedern des VCI-Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz zum Entwurf für ein 2. PatMoG.


Der VCI hat sich gemeinsam mit dem Verband forschender Arzneimittelhersteller zum Regierungsentwurf positioniert.

Weitere Informationen


Nachfolgend finden Sie Einschätzungen von Mitgliedern des VCI-Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz zum Regierungsentwurf für ein 2. PatMoG.

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„Die Durchsetzbarkeit von Patenten setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch, wobei letzterer im internationalen Vergleich in Deutschland schwach ausgestaltet ist. Durch die aktuell diskutierte Schwächung des Unterlassungsanspruches würde sich die Gesamtwirkung der Patentdurchsetzung in Deutschland der von Schwellenländern angleichen.“

Dr. Alissa Zeller, Senior Vice President Global Intellectual Property , BASF SE

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„Die Stärkung des Geheimnisschutzes in Patentstreitsachen sowie die bessere Synchronisation von Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren sind zu begrüßen. Anstelle einer Änderung des § 139 PatG steht mit der Flexibilisierung des Vollstreckungsschutzes aber eine effektive und zugleich weniger einschneidende Möglichkeit zur Verfügung, um unverhältnismäßige Folgen des Unterlassungsanspruchs zu vermeiden.“

Dr. Birgid Wichmann, Chief IP Counsel, LANXESS Deutschland GmbH

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„Vor dem Hintergrund der geplanten Ausgestaltung des § 139 PatG, wird nicht hinreichend deutlich, wie eine Umgehung der strengeren Voraussetzungen der Zwangslizenz verhindert werden soll. Hier bedürfte es einer dringenden Klarstellung. Diese sollte sich an den Grundgedanken und Bedingungen des § 24 PatG orientieren. Insgesamt begrüßen wir aber die Möglichkeit der Überprüfung des Unterlassungsanspruchs, sollte in Einzelfällen eine treuwidrige Anwendung vorliegen. Idealerweise sollte dies auf der vollstreckungsrechtlichen Ebene erfolgen.“

Dr. Jörg Thomaier, Head of IP Bayer Group

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„KMU und Start-ups sind auf einen starken Schutz ihrer Innovationen angewiesen. Hierzu gehört die Möglichkeit einer effektiven Durchsetzbarkeit von IP-Rechten. Hinzu kommt, dass gerade Patente, über die KMU oder Gründer exklusiv verfügen, meist das wesentliche Asset dieser Unternehmen sind und damit entscheidend für ihre Finanzierungsfähigkeit. Zahlreiche KMU zielen auch darauf ab, Ideen zu entwickeln und diese – gesichert durch Patente – mit größeren Partnern weiterzuentwickeln oder weiterzuverkaufen. Die mit einer Änderung des § 139 PatG verursachte Entwertung von Patenten wirkt sich damit besonders negativ auf deren Deal-Fähigkeit aus.“

Dr. Michael Wallmeyer, CFO-COO nanoPET Pharma GmbH

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„Anlässlich der aktuellen Überarbeitung des Patentgesetzes besteht Gelegenheit, das Gefahrenpotential für einen Missbrauch bei § 142 PatG abzumildern. Anderenfalls könnte die Drohung mit dem Strafrecht zunehmend attraktiv werden, gerade wenn die Geltendmachung des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs erschwert wird.“

Marcel Kouskoutis, LL.M., Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), VCI

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RA Marcel Kouskoutis

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