Europäisches Parlament

Umweltstraf­rechtsrichtlinie

17. November 2023 | Bericht

Vorläufige Einigung von Europäischem Parlament, Rat und Kommission im Trilog.

Bei der Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie kam es zu einer vorläufigen Einigung. © AVGT/stock.adobe.com
Bei der Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie kam es zu einer vorläufigen Einigung. © AVGT/stock.adobe.com

Am 16. November 2023 haben sich Europäisches Parlament (EP), Rat und Kommission im Trilog vorläufig bezüglich der Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie geeinigt.

Demnach sollen die Mindesthöchststrafen für natürliche Personen von 10 Jahren nur noch im Falle von Vorsatztaten mit Todesfolge (und nicht mehr bei einer bloßen Todesgefahr oder einer schweren Verletzung) vorgesehen werden. Zu den umsatzbezogenen Sanktionen für juristische Personen von 5 % bzw. 3 % soll es eine Alternative geben, nämlich fixe Mindesthöchst-Sanktionen von 40 bzw. 24 Millionen Euro, je nach Tatbestand. Die Mitgliedstaaten könnten dann bei der Umsetzung zwischen der umsatzbezogenen und der fixen Mindesthöchst-Sanktion wählen. Darüber hinaus hatte das EP zunächst über einen Ökozid-Tatbestand nachgedacht und dann eine daran angelehnte Art Generalklausel für schwere Umweltdelikte gefordert. Eine Generalklausel kollidiert jedoch mit dem Listenansatz der Richtline. Deshalb hat man sich im Trilog stattdessen auf einen strafschärfenden Qualifikationstatbestand verständigt, der vorliegen soll, wenn die Straftat „zu Zerstörung, irreversiblem, großflächigem und erheblichem Schaden oder dauerhaftem, großflächigem und erheblichem Schaden eines Ökosystems von erheblicher Größe oder erheblichem ökologischem Wert, eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder der Luft-, Boden- oder Wasserqualität führt.“

Die Pressemitteilungen zur vorläufigen Einigung von Rat, EP und Kommission finden Sie hier

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 Dominik Jaensch

Dominik Jaensch

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