14. Juni 2021 | Information
Der Bundesrat hat der Reform des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt.
Wenig überraschend hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. Mai 2021 der Reform des Grunderwerbsteuergesetzes (Share-Deal) zugestimmt, welches auf Länderinitiative zurückgeht. Das Reformvorhaben aus 2019 ist innerhalb von zwei Monaten im Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss gebracht worden. Bisher wird bei der im Visier der Gesetzgeber stehenden Vorschrift Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn bei einer Personengesellschaft, die ein inländisches Grundstück besitzt, innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die verschärften Regelungen beinhalten drei Veränderungen. Sie beziehen nun explizit auch Kapitalgesellschaften ein, sehen eine Herabsenkung des Anteilswechsels von bisher 95 auf nunmehr mindestens 90 Prozent und eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von fünf auf zehn Jahre vor.
Die besondere Problematik beim Börsenhandel ist zwar erfreulicherweise mit der Schaffung einer Börsenklausel begegnet worden; diese greift jedoch noch nicht im ausreichenden Maße. So gehören vergleichbare Fälle wie der mittelbare Erwerb von Anteilen sowie die von mittelständischen Unternehmen oft genutzte Möglichkeit der Kapitalgewinnung über den Freiverkehr tatbestandlich zukünftig zu den Fällen, die eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen können.
Daneben ist die angemahnte Anpassung der Konzernklausel, die eine steuerneutrale Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns erlaubt, leider nicht in Angriff genommen. Lediglich die Nicht-Einbeziehung von Altfällen ist zu begrüßen.
Das neue Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.
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