17. April 2020 | Position
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Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
PDF | 66 kB | Stand: 09. April 2020
Die Corona-Krise fordert die Gesellschaft in Deutschland stark. Um in dieser Situation schnell und unkompliziert Hilfe zu leisten, unterstützt die chemisch-pharmazeutische Industrie auf verschiedensten Wegen. Sei es durch Geldspenden, durch Sachspenden, oder die Produktion von Desinfektionsmitteln. All dies kann nun steuerlich berücksichtig werden.
Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage war ein Teil dieser Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig. Auf kostenfreie Lieferungen und Spenden wie beispielsweise Schutzkleidung und Atemmasken mussten die Unternehmen 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Wert der Leistung zahlen, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Durch eine Sonderregelung ist dies nun geändert. Sie gilt für die darin näher bezeichneten Unterstützungsmaßnahmen, welche vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Details finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene".
Die Umsatzsteuer entfällt rückwirkend seit dem 1. März für Unternehmen, die Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden. Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt auch, wenn Unternehmen unentgeltlich Personal für medizinische Zwecke stellen. Ebenso sind Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime sowie Polizei und Feuerwehr abgedeckt.
Hierzu hatte der BDI die Bundesregierung aufgefordert, um durch einen vereinfachten und unbegrenzten Spendenabzug gesamtgesellschaftliches Engagement zu fördern und zu unterstützen. Der VCI hat sich in gesonderten Briefen an die finanzpolitischen Sprecher der verschiedenen Fraktionen im Bundestag und an das Bundesfinanzministerium (BMF) gewandt und um Unterstützung der Unternehmen gebeten, vor allem die nicht auch noch steuerlich zu belasten, welche sich in dieser Pandemie solidarisch zeigen.
Auch ertragsteuerlich sind für Unternehmen Erleichterungen vorgesehen. So sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die im Schreiben aufgezählten Zwecke nach den Maßgaben des sogenannten Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
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