21. Dezember 2022 | Bericht
Die EU hat das 9. Sanktionspaket als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg in der Ukraine erlassen.
Am 16. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Union das 9. Sanktionspaket als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg in der Ukraine.
Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 ändert bestehende Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote:
- Anhang II der VO (EU) 2022/2474 erweitert die Liste der Güter und Technologien des Anhang VII der VO (EU) 833/2014, u. a. mit weiteren chemischen und biologischen Substanzen, Reizstoffen sowie weiteren elektronischen Komponenten. Anhang I der VO EU) 2022/2474 erweitert zudem die Liste der Personen und Organisationen für die strenge Ausfuhrbeschränkung für diese Güter bestehen (Anhang IV der VO (EU) 2022/2474).
- Anhang XXIII der VO (EU) Nr. 833/2014 wird in einen Teil A und Teil B unterteilt (s. Anhang VIII der VO (EU) 2022/2474). Für Anhang XXIII Teil A gelten die bisherigen Altvertragsregelungen (neuer Art. 3k Abs. 3 und 3a). Für Güter des Anhang XXIII Teil B gelten die Verbote des Art. 3k nicht für die Erfüllung – bis zum 16. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden (neuer Art. 3k Abs. 3b). Dies betrifft u. a. Unterposition 2710 19 des Zolltarifs.
- Für Güter der Unterposition 2905 11 des Zolltarifs in Anhang XXI Teil B gelten die Verbote des Art. 3i Abs. 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 18. Juni 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden (neuer Art. 3i Abs. 3ba).
- VO (EU) 2022/2474 präzisiert die Ausnahmen des Art. 3m betreffend Bulgarien, Ungarn und die Slowakei. Der neue Art. 3m Abs. 11 führt eine Meldepflicht im Zusammenhang mit Kauf, Einfuhr oder Transport von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, ein. Auch Art. 3n der VO (EU) Nr. 833/2014 wird um eine solche Meldepflicht erweitert (neue Abs. 11 und 12).
- Die Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 3g VO (EU) Nr. 833/2014) und die damit einhergehenden Übergangsregelungen werden angepasst.
Das bereits bestehende Verbot von Investitionen in den russischen Energiesektor (Art. 3a VO (EU) Nr. 833/2014) wird mit VO (EU) 2022/2474 um neue Verbote von Investitionen in den russischen Bergbau erweitert (neuer Art. 3a Abs. 2). Ausgenommen hiervon sind bestimmte Rohstoffe des neuen Anhang XXX.
Die bestehenden Dienstleistungsverbote des Art. 5n VO (EU) Nr. 833/2014 erhalten durch VO (EU) 2022/2474 eine neue Fassung. U. a. umfasst Art. 5n nun auch Dienstleistungsverbote in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.
Der neue Art. 12b ermöglicht Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörden bis zum 30. September 2023 für die Regelungen der Art. 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3g, 3h, 3i und 3k in Verbindung mit den in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVII, XVIII, XX, XXI und XXIII sowie dem Anhang I der VO (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien, wenn dies für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist. Die Bedingungen für eine solche behördliche Genehmigung sind in Art. 12b benannt.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 verhängt weitere personenbezogene Sanktionen. 141 Personen und 49 Organisationen werden gelistet und u. a. einem Bereitstellungsverbot unterworfen. Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022 erweitert VO (EU) Nr. 269/2014 um verschiedene Ausnahmen bspw. für bestimmte Einrichtungen, wenn Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – erforderlich sind.
Die Verordnungen traten mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Wir empfehlen dringend, die neuen Verordnungen und Produktlisten in den Anhängen genau zu prüfen.