28. Juni 2022 | Bericht
Damit die Gasspeicher für den Winter befüllt werden können, müssen alle Einsparmöglichkeiten genutzt werden.
In diesem Kontext hat die Bundesregierung am 23.06.2022 die Alarmstufe des Notfallplans ausgerufen und ergreift weitere Maßnahmen. Ein wichtiger Baustein ist das „Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz“, das seit Anfang Juni 2022 das parlamentarische Verfahren durchläuft und eventuell noch im Sommer diesen Jahres in Kraft treten soll.
Was regelt das Gesetz?
Ziel des Gesetzes ist die Reduktion des Erdgasverbrauchs im Stromsektor – und das ist angesichts der aktuellen Lage auch dringend nötig: So zeigen Zahlen des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme, dass Gaskraftwerke im Mai 2022 so viel Strom wie noch nie in diesem Monat erzeugt haben.
Das Gesetz ermöglicht über Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dass Kohle- und Ölkraftwerke aus der Sicherheitsbereitschaft und Netzreserve im Fall einer (drohenden) Gasmangellage in eine „Gasersatz-Reserve“ überführt und bis zum 31. März 2024 befristet in den Markt zurückgebracht werden können.
Gekoppelt an die Alarmstufe des Gasnotfallplans erlaubt es für bis zu sechs Monate zudem weitreichende Maßnahmen, um die Stromerzeugung von Gaskraftwerken mittels Verordnung schnell zu reduzieren. Dies soll etwa mit einer Strafzahlung für Gasverstromung angereizt werden. Auch Gas-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) sollen im Krisenfall nur noch dann Strom erzeugen, wenn es keine Alternative für ihre Wärmeerzeugung gibt.
Bewertung des VCI
Dass weitere Kapazitäten genutzt werden, um den Gasverbrauch zu reduzieren, ist grundsätzlich zu begrüßen. Jede Kilowattstunde an Einsparungen zählt. Das Kriterium einer drohenden Gasmangellage ist schon heute erfüllt. Daher sollte nach Inkrafttreten des Gesetzes so schnell wie möglich die Verordnung erlassen werden, um die Reserve auch ans Netz zu bringen.
Problematisch ist jedoch der Umgang mit industriellen KWK: Ausnahmen von Pönalen sind aufgrund der nicht ersetzbaren Wärmeerzeugung zwar möglich, jedoch mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Für diese Anlagen sollte es eine generelle Ausnahme von Strafzahlungen geben. Außerdem muss sichergestellt werden, dass bei einer Verordnung die Besonderheiten von Industrie-KWK berücksichtigt werden, die einen längeren Vorlauf benötigen und für die Planbarkeit unabdingbar ist.
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