Corona: Quarantäne-Verordnung

Ausnahmen für Dienstreisen

16. April 2020 | Bericht

Grundsätzlich gilt, dass für alle nach Deutschland Einreisenden eine zweiwöchige Quarantäne verbindlich ist. Die Bundespolizei überwacht dies im Rahmen der Grenzkontrollen und greift dafür auch auf bestehende Fahndungs- und Kontrollinstrumente zurück. Für Dienstreisen gibt es jedoch Ausnahmen.

Die genaue Ausgestaltung und Umsetzung der Quarantäne-Verordnung liegt bei den Bundesländern, wobei diese sich auf weitgehende einheitliche Regeln geeinigt haben. Reisende sollten sich auf der Internetseite ihres Einreise-Bundeslandes über die dort konkret geltenden Regelungen informieren, vor allem um die Ausnahmeregelungen für Reisen im beruflichen Umfeld zu kennen.

Um eine möglichst einheitliche Umsetzung in den Ländern zu erreichen, hat der Bund den Ländern eine Muster-Verordnung zur Verfügung gestellt. Diese sieht Ausnahmen für folgende symptomfreie Personen vor:

  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  • Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Organe der EU und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber geprüft und bescheinigt werden muss,
  • Personen, die sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
  • Personen, die täglich oder für wenige Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
  • Personen, die sich nur kurz im Ausland aufgehalten haben.

Das Einreisebundesland kann hiervon jedoch abweichen. Der ausführliche Corona-Kabinetts-Beschluss ist auf den Seiten des BMI veröffentlicht:
Beschluss - Einreisen nach Deutschland