Corona: BAuA aktualisiert Ausnahmezulassungen

Hände- und Flächendesinfektion

20. April 2020 | Bericht

Beim Schutz vor dem Corona-Virus spielen Desinfektionsmittel eine wichtige Rolle. Mit einer neuen Allgemeinverfügung hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die beiden Allgemeinverfügungen zur hygienischen Händedesinfektion für die breite Öffentlichkeit (4. März 2020) und für berufliche Verwender (13./20. März 2020) aufgehoben. Rechtliche Grundlage für die Regelungen ist die sogenannte „Notfallzulassung“ gemäß Artikel 55 der BPR, die bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit von den Behörden erteilt werden kann.

Die neue Ausnahme­zulassung für Hände­desinfektions­mittel ersetzt mit Datum 9. April 2020 die beiden Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und 20. März 2020. Bild: © Medioimages/Photodisc/thinkstock
Die neue Ausnahme­zulassung für Hände­desinfektions­mittel ersetzt mit Datum 9. April 2020 die beiden Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und 20. März 2020. Bild: © Medioimages/Photodisc/thinkstock

Die neue Allgemeinverfügung vom 9. April 2020 (aktualisiert am 15. April 2020) wurde um einige Rezepturen erweitert. Außerdem wurde die Bezugsbindung an bestimmte Lieferanten von Wirkstoffen, die Artikel 95 der Biozidprodukte-Verordnung regelt, ausgesetzt. Das gilt auch für bestehende alkoholische Rezepturen mit nachgewiesener bakterizider, levurozider und viruzider Wirksamkeit. Auf die Notwendigkeit letzterer Ausnahme hatte der VCI wiederholt hingewiesen, da diese zur Sicherstellung der Versorgung mit bewährten Desinfektionsmitteln unbedingt erforderlich ist. Die Allgemeinverfügung vom 9. April 2020 gilt vorbehaltlich vorherigen Widerrufs bis zum 6. Oktober 2020.

Flächendesinfektion zur Verwendung durch berufsmäßige Verwender (BAuA-Allgemeinverfügung, Stand 02.04.2020)

Bestimmte Rezepturen mit den Wirkstoffen Ethanol, Natriumhypochlorit oder Chloramin-T zur Flächendesinfektion dürfen gemäß dieser Allgemeinverfügung von Apotheken und Unternehmen der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland hergestellt und auf dem Markt bereitgestellt werden.

Für diese Rezepturen müssen nicht alle nach Biozidrecht normalerweise geltenden Vorgaben (etwa Artikel 95-Konformität) eingehalten werden. Darauf hat die BAuA in ihren Antworten auf häufig gestellte Fragen hingewiesen.

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Dr. Michael Lulei

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Abteilungsleitung Produktsicherheit, Internationale Chemikalienpolitik, Produkt- und Chemikaliensicherheit

Dr. Evelyn Roßkamp

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Biozide, Human-Biomonitoring, Innenraumluft, VCI-Serviceplattform "REACH, CLP und Biozide"