23. März 2022 | Information
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.
Viele Unternehmen aus der chemischen und pharmazeutischen Industrie und ihre Beschäftigten helfen in diesen Tagen in vielfältiger Weise den Menschen, die aufgrund des Krieges Russlands gegen die Ukraine fliehen mussten. Sie unterstützen die Arbeit von Hilfsorganisationen mit Geld- und Sachspenden – z.B. mit Medikamenten -, aber auch mit humanitären Hilfsaktionen für die breite Bevölkerung in der Ukraine.
Auf diese große Hilfsbereitschaft u.a. der Unternehmen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem sog. Ukraine-Erlass mit Datum vom 17.03.2022 reagiert.
Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements. Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24.02. - 31.12.2022 durchgeführt werden:
- Vereinfachter Spendennachweis
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
- Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Diverse Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Schenkungsteuer
Im Wesentlichen geht es für die Unternehmen um die steuerwirksame Anerkennung von Spenden als Betriebsausgaben (Sponsoring) sowie die Steuerfreiheit für unentgeltliche Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel und anderer Leistungen wie Lohnverzicht hinsichtlich lohn-, schenkungs- und umsatzsteuerlicher Aspekte.
Den Erlass finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.